Qualitätssicherung
Für die Abstammungsbegutachtung existieren amtliche Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten (Text [PDF, externer Link Bundesärztekammer]),
die im Jahr 2002 novelliert wurden und seit dem 8. März 2002 in der jetzigen Form gültig sind.
Diese Richtlinien enthalten Anforderungen an die wissenschaftliche und praktische
Qualifikation eines Sachverständigen. Außerdem müssen Sachverständige ein Qualitätsmanagement-System nachweisen können. Zur Feststellung der
Qualifikation wurde nach Maßgabe der Richtlinien (Ziffer 4.1) eine Kommission eingerichtet,
die für die Feststellung der wissenschaftlichen und praktischen Qualifikation zuständig ist.
Diese Kommission
zur Feststellung der Qualifikation von Abstammungsgutachtern (KFQA) hat im Januar 2004 ihre
Prüftätigkeit aufgenommen.
In Deutschland gilt das Gendiagnostikgesetz (GenDG), das auch umfangreiche Regelungen für die
Abstammungsbegutachtung enthält. Mit dem Gendiagnostikgesetz wurde zudem die
Gendiagnostik-Kommission
eingerichtet, deren Aufgabe es ist, durch Regelungen und Richtlinien die Anforderungen an genetische
Untersuchungen und Untersucher inhaltlich zu gestalten.
Seit dem 1. Februar 2011 gibt es in Deutschland zusätzlich einen Zwang zur Akkreditierung der untersuchenden
Stellen nach DIN EN ISO/IEC 17025. Im Rahmen dieser Akkreditierung wird die Kompetenz eines Laboratoriums
bescheinigt, nicht jedoch die persönliche Qualifikation eines einzelnen Gutachters. Diese Aufgabe
nimmt die Kommission unter Beachtung der amtlichen Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten
und den Richtlinien und Mitteilungen der
Gendiagnostik-Kommission wahr.
Wie prüft die Kommission die wissenschaftliche Qualifikation?
Für alle Prüfungen gibt es einen Prüfkatalog, die sich an den Forderungen der Richtlinien sowie des GenDG orientiert.
Sachverständige müssen ihre wissenschaftliche Qualifikation unter anderem folgendermaßen
nachweisen:
- Abschlusszeugnis eines Studienganges, in dem fundierte humangenetische Kenntnisse
vermittelt werden
- Nachweis der Anstellung in einer für die Abstammungsbegutachtung akkreditierten Einrichtung
- Dienst- und Arbeitsverträge, die belegen, dass der Antragsteller mindestens drei Jahre eine wissenschaftliche und praktische
Ausbildung entweder ausschließlich auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung oder auf dem Gebiet der Molekulargenetik, davon
mindestens ein Jahr in einem KFQA-geprüften oder für die Abstammungsbegutachtung akkreditierten Labor, genossen hat,
- Vorlage von anonymisierten und vom Antragsteller erstellten Beispielgutachten
- Liste von Vorträgen und/oder Veröffentlichungen, mit denen die Antragsteller nachweisen,
dass sie sich auch wissenschaftlich mit modernen Methoden und aktuellen Fragen der
Abstammungsbegutachtung auseinander gesetzt haben
- Teilnahme an zertifizierten Weiterbildungsveranstaltungen zur Abstammungsbegutachtung, davon eine Veranstaltung mit
dem Schwerpunkt Biostatistik.
Nur wenn alle diese Punkte erfüllt sind, geht die Kommission davon aus, dass Antragsteller eine
fundierte wissenschaftliche Qualifikation besitzen.
Wie wird die praktische Qualifikation geprüft?
Hierzu müssen Antragsteller durch Vorlage der Akkreditierungsurkunde nachweisen, dass sie in einer nach DIN EN/ISO/IEC 17025
akkreditierten Einrichtung tätig sind und müssen zudem das Qualitätsmanagement-Handbuch ihrer Einrichtung auszugsweise gemäß
Prüfkatalog einreichen:
- Die Organisation (Personal, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten, räumliche Gegebenheiten) mit Einbindung der Person des
Antragstellers in die maßgeblichen Prozesse ist nachgewiesen.
- Die verwendeten Verfahrensweisen, Methoden und labortechnischen Verfahren zur Abstammungsbegutachtung sind sachgerecht,
es sind keine systematischen Fehlerquellen erkenntlich, die Regelungen lassen ein zuverlässiges und einheitliches Arbeiten mit
korrekten Ergebnissen erwarten.
- Es ist gereglt, dass das Laboratorium an externer Qualitätskontrolle teilnimmt. Antragsteller
müssen ihre Teilnahme an Ringversuchen zur Qualitätskontrolle der Kommission gegenüber
nachweisen
- Die Regelungen zur Aufklärung und Einwilligung in Bezug auf die untersuchten Personen, sowie zur Entnahme und
Verwendung sowie Vernichtung der genetischen Proben entsprechen den Vorgaben des GenDG. Der Schutz vor unberechtigtem
Zugriff wird nachgewiesen.
Eingereichte Handbücher werden durch zwei Prüfer unabhängig geprüft. Es ist das Bestreben der
Kommission, verbleibende Mängel im Dialog mit den Antragstellern zu beheben. Eine Urkunde erhält
jedoch nur, wer alle Anforderungen des Prüfkataloges in seinem Qualitätsmanagement-System nachweisen kann. Die
Kommission kann auch eine Begehung der Räumlichkeiten von Antragstellern vornehmen
Was bescheinigt die Urkunde?
Die von der Kommission vergebene Urkunde ist der Beleg dafür, dass Antragsteller über eine fundierte Ausbildung verfügt und jederzeit in
der Lage ist, in einer akkreditierten Einrichtung zu arbeiten, die über ein ein umfassendes Qualitätsmanagement-System verfügt, mit dem zuverlässig praktisch
gearbeitet werden kann, und Gutachten erstellen können, die in allen Punkten dem Gendiagnostikgesetz und den amtlichen Richtlinien
für die Erstattung von Abstammungsgutachten entsprechen.